opencaselaw.ch

SR2 2026 38

anticipo per l'assunzione della prova peritale (delucidazione e complemento)

Graubünden ·SR2 · 2026-09-28 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Am 1. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen C._____ und B._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung etc. ein. Anlass hierzu bildete die Kündigung eines Mietvertrages über einen Campingstell- platz. Der Anzeigeerstatter warf den Verzeigten vor, die Kündigung vom 16. Juli 2025 für die Gemeinde O.1._____ unterschrieben zu haben, obwohl sie nicht zeich- nungsberechtigt gewesen seien. Die Kündigung sei möglicherweise gar nicht vom Gemeindevorstand beschlossen respektive autorisiert worden. B. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, in deren Verlauf C._____, B._____ und D._____ (Gemeindeschreiber der Gemeinde O.1._____) befragt wur- den, teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit Schreiben vom 7. April 2026 mit, dass sich der strafrechtliche Vorwurf nicht bestätigt habe. Es werde in Betracht gezogen, kein Verfahren an Hand zu nehmen. C. Am 13. April 2026, ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Eröffnung einer Strafuntersuchung und konstituierte sich als Privatstrafkläger. D. Mit Verfügung vom 27. April 2026 beschied die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO, kein Strafverfahren an die Hand zu neh- men, unter Kostenfolge zulasten des Staates. E. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 30. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt im Wesentli- chen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann ge- stützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist be- trägt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) und wurde vorliegend eingehalten (vgl. StA-act. 11 und act. A.1).

3 / 12

E. 2.1 Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Privatkläger ist die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist in erster Linie der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 21; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 115 N. 1a; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutsbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung i.S.v. Art. 382 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmit- tel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (LIE- BER, a.a.O., Art. 382 N. 7; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2; LIEBER, a.a.O., Art. 382 N. 1a und 7c; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216).

E. 2.2 Vorliegend konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- punkt (StA-act. 10, Anhang). Zu prüfen bleibt, ob die für die Konstituierung voraus- gesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer erstattete An- zeige wegen möglicher Urkundendelikte. Er wirft den Beschwerdegegnern vor, die Kündigung eines zwischen der Gemeinde O.1._____ und ihm abgeschlossenen Mietvertrags betreffend Campingstellplatz für die Gemeinde unterzeichnet zu ha- ben, obwohl sie hierfür nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die Kündigung sei möglicherweise durch den Gemeindevorstand gar nicht beschlossen respektive autorisiert worden (StA-act. 7). Das Urkundenstrafrecht schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechts- verkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar beeinträchtigt sein, falls die Straftat auf die Benachteiligung bestimmter Personen abzielt. Dabei schützt der Tatbestand den

4 / 12 Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1). Als geschädigt gelten Privatpersonen indessen nur dann, wenn ihre privaten Interessen durch die fraglichen Handlungen tatsächlich beeinträchtigt wurden, sodass ihr Schaden als direkte Folge dieser Handlungen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; BGE 129 IV 95 E. 3.1 m.w.H.). Sofern vorliegend die streitgegenständ- liche Kündigung rechtswirksam geworden wäre, wäre der Beschwerdeführer mut- masslich zur Räumung seines Stellplatzes verpflichtet und damit in seinen Rechten unmittelbar betroffen gewesen. Indessen ergeht der Beschwerde und den Akten, dass die beanstandete Kündigung vom Gemeindevorstand O.1._____ zurückgezo- gen wurde, mit der Begründung, es sei vorgängig keine Abmahnung erfolgt, wes- halb eine wesentliche Voraussetzung für die Kündigung gefehlt habe (act. A.1; StA- act. 6 und 7.10/11). Damit ist aber davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Kündigung nicht beeinträchtigt wurden. Dem ent- sprechen auch die Ausführungen in seiner Strafanzeige vom 1. Dezember 2025, wonach es ihm nicht um eine Wiedergutmachung, sondern um die Wahrung der öffentlichen Ordnung der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit im Handeln kommunaler Behörden gehe. Die formelle Strafanzeige erfolge «freiwillig», jedoch ‒ wie er meine ‒ im öffentlichen Interesse (StA-act. 7, S. 3: Persönliche Ausführun- gen). Die Wahrung der öffentlichen Interessen ist aber Sache der Behörden, vorlie- gend namentlich der Staatsanwaltschaft und nicht jene von Privatpersonen. Auf- grund dieser Gegebenheiten ist eine Geschädigtenstellung und damit die Be- schwerdelegitimation zu verneinen. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gehalten gewesen, darzulegen, inwiefern seine privaten Inter- essen durch die beanstandeten Handlungen tatsächlich beeinträchtigt wurden, re- spektive inwiefern er sich als zur Beschwerdeerhebung legitimiert erachtet. Dies hat er unterlassen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.1 ff.). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2).

E. 2.3 In der Beschwerde wird nebst dem Beschwerdeführer dessen Ehefrau E._____ als Absenderin aufgeführt. Sie hat die Eingabe allerdings ‒ wie bereits die Strafanzeige ‒ nicht mitunterzeichnet. Ein Vertretungsverhältnis wurde weder be- hauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten. E._____ ist auch nicht Partei des streitgegenständlichen Mietvertrags (StA-act. 7.4), und sie konstituierte sich

5 / 12 nicht als Privatklägerin, obwohl sie mit Schreiben vom 7. April 2026 auf diese Mög- lichkeit hingewiesen wurde (StA-act. 9 und 10 [Anhang]). Damit verzichtete sie auf die Teilnahme am Verfahren, und sie wurde nicht ins Rubrum der angefochtenen Verfügung aufgenommen. Demzufolge wird sie auch im Beschwerdeverfahren nicht als Partei geführt, womit sich eine Nachfristansetzung für die Unterzeichnung der Eingabe erübrigt. Mangels Konstituierung und den in E. 2.2 angeführten Gründen würde ihr im Übrigen ohnehin die Beschwerdelegitimation fehlen.

E. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in mini- maler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzuset- zen. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret darge- legt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung detailliert dar, weshalb sich die Strafanzeige als aussichtslos erweise und die Eröffnung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzulehnen sei. Das Kündi- gungsschreiben vom 16. Juli 2025 sei weder unecht noch inhaltlich unwahr. Die Er- stellung und Unterzeichnung des Schreibens lasse sich unter keine der drei Tatva- rianten einer Urkundenfälschung (Urkundenfälschung im engeren Sinne, Blankett- fälschung und Falschbeurkundung) subsumieren. Das Kündigungsschreiben sei von den Personen unterzeichnet worden, welche daraus als Aussteller hervorgehen würden. Eine Täuschung über deren Identität liege somit nicht vor. Die Verwendung des Gemeindelogos der Gemeinde O.1._____ ändere daran nichts, selbst wenn die unterzeichnenden Personen nicht zur Vertretung der Gemeinde nach aussen legiti- miert gewesen wären. Damit seien die beiden Tatbestandsvarianten der Urkunden- fälschung im engeren Sinne und der Blankettfälschung nicht erfüllt. Die dritte Tat-

6 / 12 bestandsvariante der Urkundenfälschung, die Falschbeurkundung, sei durch die Er- stellung des Kündigungsschreibens ebenfalls nicht erfüllt. Dieses entspreche dem tatsächlichen Willen und dem Beschluss des Gemeindevorstands, weshalb nicht gesagt werden könne, es sei eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet worden. Eine allenfalls fehlende Zeichnungsberechtigung der Beschuldigten beträfe ausschliesslich die interne Zuständigkeitsordnung der Gemeinde und wäre auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Schliesslich bestünden in sub- jektiver Hinsicht keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten mit Täuschungsab- sicht gehandelt haben könnten, zumal die Unterzeichnung der Kündigung in Um- setzung eines gültigen Gemeindebeschlusses erfolgt sei.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Rechtsmitteleingabe insgesamt elf Rügen, welche sich teilweise überschneiden (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 4). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft setzt er sich dabei jedoch nicht rechtsgenügend auseinander. Namentlich die staatsanwaltschaftliche Argumenta- tion, wonach der Sachverhalt unter keine der drei Tatbestandsvarianten der Urkun- denfälschung subsumiert werden könne, findet in seinen Ausführungen keine Er- wähnung. Ebenso wenig setzt er sich mit der von der Staatsanwaltschaft angeführ- ten fehlenden Täuschungsabsicht auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich weitgehend mit einer Wiederholung seiner bereits in der Strafanzeige vorge- brachten Behauptungen, ohne sich mit den Argumenten Staatsanwaltschaft rechts- genügend auseinanderzusetzen. Damit verfällt er weitgehend in rein appellatori- sche Kritik. Insgesamt erfüllt die Beschwerde die zuvor erläuterten Begründungsan- forderungen nicht. Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist ab- zusehen, da diese nicht der materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; LIEBER, a.a.O., Art. 385 N. 3; GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begrün- dungsanforderungen zu erfüllen. Auf die Beschwerde ist folglich auch mangels Er- füllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

E. 4 Die Beschwerde wäre unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte oh- nehin abzuweisen, worauf nachfolgend vollständigkeitshalber eingegangen wird.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer moniert, die aktuelle Beweislage sei nicht aussage- kräftig genug, um feststellen zu können, dass das Kündigungsschreiben dem Willen des Gemeindevorstandes entsprochen habe und somit keine Urkundenfälschung vorliege. Die Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen der beschuldig- ten Personen sowie des Gemeindeschreibers. Weitere Personen seien nicht befragt

7 / 12 worden. Er beantragt eine Ergänzung der Untersuchung, und verlangt die Befra- gung des Gemeindepräsidenten und weiterer Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Edition des vollständigen Protokolls der Sitzung des Gemeindevorstandes vom

13. Mai 2025 und von Unterlagen über den Rückzug der Kündigung. Weiter verlangt er die Klärung der Zeichnungs- und Vertretungsbefugnisse in der Gemeinde O.1._____ sowie der Rechtsgrundlagen für die Unterzeichnung durch C._____ und B._____, die Rekonstruktion der Erstellung und Übergabe des Kündigungsschrei- bens und die Sicherung und Prüfung der digitalen Originaldateien der relevanten Unterlagen (act. A.1, Begründung Ziff. 7 ‒ 10).

E. 4.1.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt wurden. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegen- stand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend ge- würdigt werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 363 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch diese nicht geändert (BGE 141 160 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Eine Nichtanhandnahme darf nur in klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (in dubio pro duriore; BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer substantiiert seine Beweisanträge grösstenteils nicht rechtsgenügend. Er zeigt nicht konkret auf, inwiefern mit den beantragten Beweisen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Er belässt es vielmehr bei all- gemein gehaltenen Behauptungen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich ge- stützt auf die Aussagen des Gemeindeschreibers und der Beschwerdegegner, an- hand der Auszüge aus den Sitzungsprotokollen der Gemeinde und der bei den Ak- ten liegenden Korrespondenzen zweifelsfrei erstellen. Aus diesen Beweismitteln er- geht insbesondere mit aller Klarheit, dass anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 13. Mai 2025 beschlossen wurde, den Stellplatz zu kündigen (StA-act. 1, 2, 4, 6, 7.5, 7.6, 7.10, 7.11). Inwiefern zusätzliche Einvernahmen oder eine Edition des

8 / 12 vollständigen Protokolls der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 13. Mai 2025 zu zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten, ist weder ersicht- lich noch legt dies der Beschwerdeführer dar. Die fehlende Zeichnungsberechtigung ist an sich unbestritten (vgl. StA-act. 6 [Frage 4 ‒ 7], 7.11), aber vorliegend nicht entscheidend wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung E. 5 zu- treffend ausführte (vgl. auch nachfolgend E. 4.3.2 f.). Ebenso genügend geklärt ist aufgrund der vorliegenden Beweise der Ablauf bei der Erstellung und Übergabe des Kündigungsschreibens (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.2). Auf weitere Beweiserhe- bungen durfte die Staatsanwaltschaft verzichten, zumal der rechtserhebliche Sach- verhalt durch die bereits abgenommenen Beweise vollständig geklärt ist.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe aktenwid- rig festgehalten, er habe behauptet, die Kündigung sei auf offiziellem Gemeinde- briefpapier erfolgt. Dabei habe er in der Strafanzeige ausdrücklich dargelegt, dass das verwendete Schreibpapier eben gerade nicht dem offiziellen Gemeindebriefpa- pier entspreche, sondern zahlreiche Merkmale einer ausserhalb der Gemeindever- waltung gefertigten Reproduktion aufweise. Dies hätte einer weiteren Abklärung be- durft. Entscheidend sei dabei, ob das verwendete Kündigungsschreiben geeignet gewesen sei, gegenüber den Betroffenen den Anschein einer verbindlichen amtli- chen Erklärung der Gemeinde zu erwecken (act. A.1, Begründung Ziff. 6 und 9).

E. 4.2.2 Aus den Akten ergeht, dass die streitgegenständliche Kündigung am 13. Mai 2025 vom Gemeindevorstand O.1._____ beschlossen wurde. Der Gemeindeschrei- ber verfasste daraufhin das Kündigungsschreiben und schickte dieses via E-Mail dem Gemeindevorstandsmitglied C._____. Diese druckte das Schreiben aus und bereitete es zur Unterschrift vor. Dabei kam es offenbar zu Problemen mit der For- matierung, weshalb das Erscheinungsbild nicht dem gewohnten entsprach. Inhalt- lich war das Kündigungsschreiben jedoch völlig klar. Namentlich geht aus ihm un- missverständlich die Gemeinde O.1._____ als Absender hervor (StA-act. 1, 2, 4, 6 [passim und namentlich Antwort zu Frage 3], 7.5, 7.6, 7.11). Weitere Beweiserhe- bungen waren nicht erforderlich. Soweit beim Beschwerdeführer tatsächlich Zweifel an der Urheberschaft und Verbindlichkeit der Kündigung aufgekommen sein sollten, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese zu klären. Tatsächlich zweifelte er je- doch nie ernsthaft daran, dass die Kündigung von der Gemeinde beschlossen wurde. Dies ergeht mit aller Deutlichkeit seinem Schreiben vom 20. Juli 2025 an die Gemeinde (StA-act. 7.9). Mit diesem beanstandete er die Kündigung aus diversen Gründen, stellte dabei jedoch die Urheberschaft der Gemeinde mit keinem Wort in Frage. Unter diesem Aspekt erweist sich der entsprechende Einwand geradezu als mutwillig.

9 / 12

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, die Staats- anwaltschaft habe sich mit seinen Vorbringen bezüglich des verwendeten Briefpa- piers nicht auseinandergesetzt, ist nicht klar, ob er damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend machen will. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Begründungspflicht in der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. April 2026 vollumfänglich nachgekommen. Sie führt die entscheidwe- sentlichen Gründe detailliert auf. Dabei hielt sie auch fest, dass das Papier das Logo der Gemeinde trage. Soweit die Formatierung des Logos von der üblichen abwich, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich darge- tan, inwieweit dies für die sich vorliegend stellenden Fragen des Vorliegens einer strafbaren Handlung rechtserheblich sein soll.

E. 4.3.1 In rechtlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Nichtanhand- nahme setze voraus, dass aufgrund der Anzeige und der Aktenlage klar feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei oder keine weiteren Untersuchungshandlungen erforderlich seien. Vorliegend bestünden jedoch erhebliche Widersprüche und of- fene Fragen, welche weitere Abklärungen nahelegen würden (act. A.1, Rechtsbe- gehren sowie Begründung Ziff. 1 und 11).

E. 4.3.2 Eine Nichtanhandnahme ist u.a. dann zu verfügen, wenn aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapportes feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend verneinte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige und der polizeilichen Ermittlungen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Sie hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb die in Frage ste- henden Straftatbestände nicht erfüllt seien. Darauf kann verwiesen werden. Na- mentlich der subjektive Tatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Wei- teren ist ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, vorausgesetzt. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen

10 / 12 des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2; 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 1.4.2).

E. 4.3.3 Die Beschwerdegegner erklärten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung, nichts von der fehlenden Unterschriftsberechtigung gewusst zu haben. Der Gemein- deschreiber D._____ teilt diese Ansicht. Er bestätigt zudem, dass er die Kündigung verfasst habe und den Beschwerdegegnern zur Unterschrift habe zukommen las- sen (StA-act. 2 [Antwort zu Fragen 6 ff.], 4 [Antwort zu Fragen 7 ff.], 6 [Antwort zu Fragen 4 ff.]). Anzeichen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerde- gegner im Wissen um ihre fehlende Zeichnungsberechtigung handelten, liegen keine vor. Der Umstand, dass bereits der Mietvertrag seitens der Gemeinde durch den Beschwerdegegner B._____ unterzeichnet wurde (vgl. Unterschriften auf StA- act. 7.4 und 7.1), lässt darauf schliessen, dass er der Auffassung war, er sei als Leiter des Campings für derartige Geschäfte zeichnungsberechtigt. Zudem spricht das bereits dargelegte Vorgehen der Beteiligten – Beschluss und Erteilung der Kompetenz zur Kündigung des Mietvertrags anlässlich der Sitzung des Gemeinde- vorstandes vom 13. Mai 2025, Verfassung des Schreibens durch den Gemeinde- schreiber und anschliessender Ausdruck, Unterzeichnung und Mitteilung durch die Beschwerdegegner – dafür, dass sämtliche Beteiligte in der Annahme handelten, die Beschwerdegegner seien für das Geschäft zeichnungsberechtigt. Vorsatz, Täu- schungs- sowie Vorteils- oder Schädigungsabsicht sind daher zu verneinen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. Damit braucht auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestands eingegangen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüg- lich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer moniert einen Widerspruch zwischen der Nichtan- handnahmeverfügung und einem Schreiben der Gemeinde O.1._____ vom 31. Juli

2025. Die Verfügung gehe davon aus, dass die Kündigung dem tatsächlichen Willen beziehungsweise dem Beschluss des Gemeindevorstandes O.1._____ entspro- chen habe. Demgegenüber sei dem Schreiben der Gemeinde vom 31. Juli 2025 zu entnehmen, dass der Vorstand den Fall nochmals behandelt und die Kündigung vom 18. Juli 2025 zurückgezogen habe. Wenn bereits zuvor ein gültiger Vorstands- beschluss bestanden hätte, sei erklärungsbedürftig, weshalb der Vorstand den Fall nochmals habe behandeln und die Kündigung zurückziehen müssen. Im Schreiben vom 31. Juli 2025 halte die Gemeinde weiter fest, dass eine wesentliche Voraus- setzung der Kündigung ‒ eine schriftliche Abmahnung ‒ nicht erfüllt gewesen sei. Einem weiteren Schreiben der Gemeinde vom 5. August 2025 lasse sich ebenfalls

11 / 12 entnehmen, dass der Vorstand die frühere Kündigung zurückgezogen und in eine schriftliche Abmahnung umgewandelt habe. Am 26. August 2025 sei schliesslich eine neue Kündigung, erstmals auf offiziellem Gemeindebriefpapier sowie mit rechtsgültiger Unterzeichnung durch den Gemeindepräsidenten und den Gemein- deschreiber, ausgesprochen worden. All dies relativiere die Annahme, wonach der ursprüngliche Vorgang ordnungsgemäss erfolgt sei und unterstreiche, dass er nicht als eindeutiger und abschliessend tragfähiger Entscheid behandelt worden sei, wo- mit keine derart eindeutige Aktenlage, vorliege, welche eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde (act. A.1, Begründung Ziff. 2-5).

E. 4.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Gültigkeit der Kündigung zu prüfen ist, sondern einzig, ob der im streitgegenständlichen Kündi- gungsschreiben verurkundete Wille des Gemeindevorstands falsch wiedergegeben wurde und somit eine unwahre Urkunde vorliegt. Dabei ist massgebend, dass die Rücknahme einer Kündigung die ursprüngliche Willenserklärung nur nachträglich abändert. Auch wenn sich die Gemeinde O.1._____ aus formellen Gründen dazu veranlasst sah, die Kündigung zurückzuziehen, ändert dies nichts am ursprüngli- chen Vorstandsbeschluss vom 13. Mai 2025. Im Gegenteil: Die Rücknahme bestätigt erst recht, dass damals eine Kündigung beschlossen und ausgesprochen wurde – andernfalls hätte man sie nicht zurücknehmen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Die Begründung für den Rückzug lieferte die Gemeinde im vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben vom 31. Juli 2025, indem sie festhielt, dass die Kündigung wegen der unterlassenen Abmahnung zurückgezogen werde (StA-act. 7.11). Inwieweit dies weiter er- klärungsbedürftig sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre (quod non).

E. 5 Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

12 / 12 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung glei- cher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 28. September 2026 mitgeteilt am 1. Oktober 2026 Referenz SR2 26 38 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Suter, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Urkundenfälschung Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. April 2026, mitgeteilt am 28. April 2026 (Proz. Nr. EK.2025.13596)

2 / 12 Sachverhalt A. Am 1. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen C._____ und B._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung etc. ein. Anlass hierzu bildete die Kündigung eines Mietvertrages über einen Campingstell- platz. Der Anzeigeerstatter warf den Verzeigten vor, die Kündigung vom 16. Juli 2025 für die Gemeinde O.1._____ unterschrieben zu haben, obwohl sie nicht zeich- nungsberechtigt gewesen seien. Die Kündigung sei möglicherweise gar nicht vom Gemeindevorstand beschlossen respektive autorisiert worden. B. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, in deren Verlauf C._____, B._____ und D._____ (Gemeindeschreiber der Gemeinde O.1._____) befragt wur- den, teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit Schreiben vom 7. April 2026 mit, dass sich der strafrechtliche Vorwurf nicht bestätigt habe. Es werde in Betracht gezogen, kein Verfahren an Hand zu nehmen. C. Am 13. April 2026, ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Eröffnung einer Strafuntersuchung und konstituierte sich als Privatstrafkläger. D. Mit Verfügung vom 27. April 2026 beschied die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO, kein Strafverfahren an die Hand zu neh- men, unter Kostenfolge zulasten des Staates. E. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 30. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt im Wesentli- chen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann ge- stützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist be- trägt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) und wurde vorliegend eingehalten (vgl. StA-act. 11 und act. A.1).

3 / 12 2.1. Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Privatkläger ist die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist in erster Linie der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 21; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 115 N. 1a; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutsbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung i.S.v. Art. 382 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmit- tel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (LIE- BER, a.a.O., Art. 382 N. 7; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2; LIEBER, a.a.O., Art. 382 N. 1a und 7c; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216). 2.2. Vorliegend konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- punkt (StA-act. 10, Anhang). Zu prüfen bleibt, ob die für die Konstituierung voraus- gesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer erstattete An- zeige wegen möglicher Urkundendelikte. Er wirft den Beschwerdegegnern vor, die Kündigung eines zwischen der Gemeinde O.1._____ und ihm abgeschlossenen Mietvertrags betreffend Campingstellplatz für die Gemeinde unterzeichnet zu ha- ben, obwohl sie hierfür nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die Kündigung sei möglicherweise durch den Gemeindevorstand gar nicht beschlossen respektive autorisiert worden (StA-act. 7). Das Urkundenstrafrecht schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechts- verkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar beeinträchtigt sein, falls die Straftat auf die Benachteiligung bestimmter Personen abzielt. Dabei schützt der Tatbestand den

4 / 12 Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1). Als geschädigt gelten Privatpersonen indessen nur dann, wenn ihre privaten Interessen durch die fraglichen Handlungen tatsächlich beeinträchtigt wurden, sodass ihr Schaden als direkte Folge dieser Handlungen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; BGE 129 IV 95 E. 3.1 m.w.H.). Sofern vorliegend die streitgegenständ- liche Kündigung rechtswirksam geworden wäre, wäre der Beschwerdeführer mut- masslich zur Räumung seines Stellplatzes verpflichtet und damit in seinen Rechten unmittelbar betroffen gewesen. Indessen ergeht der Beschwerde und den Akten, dass die beanstandete Kündigung vom Gemeindevorstand O.1._____ zurückgezo- gen wurde, mit der Begründung, es sei vorgängig keine Abmahnung erfolgt, wes- halb eine wesentliche Voraussetzung für die Kündigung gefehlt habe (act. A.1; StA- act. 6 und 7.10/11). Damit ist aber davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Kündigung nicht beeinträchtigt wurden. Dem ent- sprechen auch die Ausführungen in seiner Strafanzeige vom 1. Dezember 2025, wonach es ihm nicht um eine Wiedergutmachung, sondern um die Wahrung der öffentlichen Ordnung der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit im Handeln kommunaler Behörden gehe. Die formelle Strafanzeige erfolge «freiwillig», jedoch ‒ wie er meine ‒ im öffentlichen Interesse (StA-act. 7, S. 3: Persönliche Ausführun- gen). Die Wahrung der öffentlichen Interessen ist aber Sache der Behörden, vorlie- gend namentlich der Staatsanwaltschaft und nicht jene von Privatpersonen. Auf- grund dieser Gegebenheiten ist eine Geschädigtenstellung und damit die Be- schwerdelegitimation zu verneinen. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gehalten gewesen, darzulegen, inwiefern seine privaten Inter- essen durch die beanstandeten Handlungen tatsächlich beeinträchtigt wurden, re- spektive inwiefern er sich als zur Beschwerdeerhebung legitimiert erachtet. Dies hat er unterlassen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.1 ff.). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2). 2.3. In der Beschwerde wird nebst dem Beschwerdeführer dessen Ehefrau E._____ als Absenderin aufgeführt. Sie hat die Eingabe allerdings ‒ wie bereits die Strafanzeige ‒ nicht mitunterzeichnet. Ein Vertretungsverhältnis wurde weder be- hauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten. E._____ ist auch nicht Partei des streitgegenständlichen Mietvertrags (StA-act. 7.4), und sie konstituierte sich

5 / 12 nicht als Privatklägerin, obwohl sie mit Schreiben vom 7. April 2026 auf diese Mög- lichkeit hingewiesen wurde (StA-act. 9 und 10 [Anhang]). Damit verzichtete sie auf die Teilnahme am Verfahren, und sie wurde nicht ins Rubrum der angefochtenen Verfügung aufgenommen. Demzufolge wird sie auch im Beschwerdeverfahren nicht als Partei geführt, womit sich eine Nachfristansetzung für die Unterzeichnung der Eingabe erübrigt. Mangels Konstituierung und den in E. 2.2 angeführten Gründen würde ihr im Übrigen ohnehin die Beschwerdelegitimation fehlen. 3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in mini- maler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzuset- zen. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret darge- legt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung detailliert dar, weshalb sich die Strafanzeige als aussichtslos erweise und die Eröffnung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzulehnen sei. Das Kündi- gungsschreiben vom 16. Juli 2025 sei weder unecht noch inhaltlich unwahr. Die Er- stellung und Unterzeichnung des Schreibens lasse sich unter keine der drei Tatva- rianten einer Urkundenfälschung (Urkundenfälschung im engeren Sinne, Blankett- fälschung und Falschbeurkundung) subsumieren. Das Kündigungsschreiben sei von den Personen unterzeichnet worden, welche daraus als Aussteller hervorgehen würden. Eine Täuschung über deren Identität liege somit nicht vor. Die Verwendung des Gemeindelogos der Gemeinde O.1._____ ändere daran nichts, selbst wenn die unterzeichnenden Personen nicht zur Vertretung der Gemeinde nach aussen legiti- miert gewesen wären. Damit seien die beiden Tatbestandsvarianten der Urkunden- fälschung im engeren Sinne und der Blankettfälschung nicht erfüllt. Die dritte Tat-

6 / 12 bestandsvariante der Urkundenfälschung, die Falschbeurkundung, sei durch die Er- stellung des Kündigungsschreibens ebenfalls nicht erfüllt. Dieses entspreche dem tatsächlichen Willen und dem Beschluss des Gemeindevorstands, weshalb nicht gesagt werden könne, es sei eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet worden. Eine allenfalls fehlende Zeichnungsberechtigung der Beschuldigten beträfe ausschliesslich die interne Zuständigkeitsordnung der Gemeinde und wäre auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Schliesslich bestünden in sub- jektiver Hinsicht keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten mit Täuschungsab- sicht gehandelt haben könnten, zumal die Unterzeichnung der Kündigung in Um- setzung eines gültigen Gemeindebeschlusses erfolgt sei. 3.3. Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Rechtsmitteleingabe insgesamt elf Rügen, welche sich teilweise überschneiden (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 4). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft setzt er sich dabei jedoch nicht rechtsgenügend auseinander. Namentlich die staatsanwaltschaftliche Argumenta- tion, wonach der Sachverhalt unter keine der drei Tatbestandsvarianten der Urkun- denfälschung subsumiert werden könne, findet in seinen Ausführungen keine Er- wähnung. Ebenso wenig setzt er sich mit der von der Staatsanwaltschaft angeführ- ten fehlenden Täuschungsabsicht auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich weitgehend mit einer Wiederholung seiner bereits in der Strafanzeige vorge- brachten Behauptungen, ohne sich mit den Argumenten Staatsanwaltschaft rechts- genügend auseinanderzusetzen. Damit verfällt er weitgehend in rein appellatori- sche Kritik. Insgesamt erfüllt die Beschwerde die zuvor erläuterten Begründungsan- forderungen nicht. Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist ab- zusehen, da diese nicht der materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; LIEBER, a.a.O., Art. 385 N. 3; GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begrün- dungsanforderungen zu erfüllen. Auf die Beschwerde ist folglich auch mangels Er- füllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschwerde wäre unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte oh- nehin abzuweisen, worauf nachfolgend vollständigkeitshalber eingegangen wird. 4.1.1. Der Beschwerdeführer moniert, die aktuelle Beweislage sei nicht aussage- kräftig genug, um feststellen zu können, dass das Kündigungsschreiben dem Willen des Gemeindevorstandes entsprochen habe und somit keine Urkundenfälschung vorliege. Die Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen der beschuldig- ten Personen sowie des Gemeindeschreibers. Weitere Personen seien nicht befragt

7 / 12 worden. Er beantragt eine Ergänzung der Untersuchung, und verlangt die Befra- gung des Gemeindepräsidenten und weiterer Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Edition des vollständigen Protokolls der Sitzung des Gemeindevorstandes vom

13. Mai 2025 und von Unterlagen über den Rückzug der Kündigung. Weiter verlangt er die Klärung der Zeichnungs- und Vertretungsbefugnisse in der Gemeinde O.1._____ sowie der Rechtsgrundlagen für die Unterzeichnung durch C._____ und B._____, die Rekonstruktion der Erstellung und Übergabe des Kündigungsschrei- bens und die Sicherung und Prüfung der digitalen Originaldateien der relevanten Unterlagen (act. A.1, Begründung Ziff. 7 ‒ 10). 4.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt wurden. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegen- stand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend ge- würdigt werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 363 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch diese nicht geändert (BGE 141 160 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Eine Nichtanhandnahme darf nur in klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (in dubio pro duriore; BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.1.3. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Beweisanträge grösstenteils nicht rechtsgenügend. Er zeigt nicht konkret auf, inwiefern mit den beantragten Beweisen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Er belässt es vielmehr bei all- gemein gehaltenen Behauptungen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich ge- stützt auf die Aussagen des Gemeindeschreibers und der Beschwerdegegner, an- hand der Auszüge aus den Sitzungsprotokollen der Gemeinde und der bei den Ak- ten liegenden Korrespondenzen zweifelsfrei erstellen. Aus diesen Beweismitteln er- geht insbesondere mit aller Klarheit, dass anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 13. Mai 2025 beschlossen wurde, den Stellplatz zu kündigen (StA-act. 1, 2, 4, 6, 7.5, 7.6, 7.10, 7.11). Inwiefern zusätzliche Einvernahmen oder eine Edition des

8 / 12 vollständigen Protokolls der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 13. Mai 2025 zu zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten, ist weder ersicht- lich noch legt dies der Beschwerdeführer dar. Die fehlende Zeichnungsberechtigung ist an sich unbestritten (vgl. StA-act. 6 [Frage 4 ‒ 7], 7.11), aber vorliegend nicht entscheidend wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung E. 5 zu- treffend ausführte (vgl. auch nachfolgend E. 4.3.2 f.). Ebenso genügend geklärt ist aufgrund der vorliegenden Beweise der Ablauf bei der Erstellung und Übergabe des Kündigungsschreibens (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.2). Auf weitere Beweiserhe- bungen durfte die Staatsanwaltschaft verzichten, zumal der rechtserhebliche Sach- verhalt durch die bereits abgenommenen Beweise vollständig geklärt ist. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe aktenwid- rig festgehalten, er habe behauptet, die Kündigung sei auf offiziellem Gemeinde- briefpapier erfolgt. Dabei habe er in der Strafanzeige ausdrücklich dargelegt, dass das verwendete Schreibpapier eben gerade nicht dem offiziellen Gemeindebriefpa- pier entspreche, sondern zahlreiche Merkmale einer ausserhalb der Gemeindever- waltung gefertigten Reproduktion aufweise. Dies hätte einer weiteren Abklärung be- durft. Entscheidend sei dabei, ob das verwendete Kündigungsschreiben geeignet gewesen sei, gegenüber den Betroffenen den Anschein einer verbindlichen amtli- chen Erklärung der Gemeinde zu erwecken (act. A.1, Begründung Ziff. 6 und 9). 4.2.2. Aus den Akten ergeht, dass die streitgegenständliche Kündigung am 13. Mai 2025 vom Gemeindevorstand O.1._____ beschlossen wurde. Der Gemeindeschrei- ber verfasste daraufhin das Kündigungsschreiben und schickte dieses via E-Mail dem Gemeindevorstandsmitglied C._____. Diese druckte das Schreiben aus und bereitete es zur Unterschrift vor. Dabei kam es offenbar zu Problemen mit der For- matierung, weshalb das Erscheinungsbild nicht dem gewohnten entsprach. Inhalt- lich war das Kündigungsschreiben jedoch völlig klar. Namentlich geht aus ihm un- missverständlich die Gemeinde O.1._____ als Absender hervor (StA-act. 1, 2, 4, 6 [passim und namentlich Antwort zu Frage 3], 7.5, 7.6, 7.11). Weitere Beweiserhe- bungen waren nicht erforderlich. Soweit beim Beschwerdeführer tatsächlich Zweifel an der Urheberschaft und Verbindlichkeit der Kündigung aufgekommen sein sollten, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese zu klären. Tatsächlich zweifelte er je- doch nie ernsthaft daran, dass die Kündigung von der Gemeinde beschlossen wurde. Dies ergeht mit aller Deutlichkeit seinem Schreiben vom 20. Juli 2025 an die Gemeinde (StA-act. 7.9). Mit diesem beanstandete er die Kündigung aus diversen Gründen, stellte dabei jedoch die Urheberschaft der Gemeinde mit keinem Wort in Frage. Unter diesem Aspekt erweist sich der entsprechende Einwand geradezu als mutwillig.

9 / 12 4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, die Staats- anwaltschaft habe sich mit seinen Vorbringen bezüglich des verwendeten Briefpa- piers nicht auseinandergesetzt, ist nicht klar, ob er damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend machen will. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Begründungspflicht in der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. April 2026 vollumfänglich nachgekommen. Sie führt die entscheidwe- sentlichen Gründe detailliert auf. Dabei hielt sie auch fest, dass das Papier das Logo der Gemeinde trage. Soweit die Formatierung des Logos von der üblichen abwich, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich darge- tan, inwieweit dies für die sich vorliegend stellenden Fragen des Vorliegens einer strafbaren Handlung rechtserheblich sein soll. 4.3.1. In rechtlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Nichtanhand- nahme setze voraus, dass aufgrund der Anzeige und der Aktenlage klar feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei oder keine weiteren Untersuchungshandlungen erforderlich seien. Vorliegend bestünden jedoch erhebliche Widersprüche und of- fene Fragen, welche weitere Abklärungen nahelegen würden (act. A.1, Rechtsbe- gehren sowie Begründung Ziff. 1 und 11). 4.3.2. Eine Nichtanhandnahme ist u.a. dann zu verfügen, wenn aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapportes feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend verneinte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige und der polizeilichen Ermittlungen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Sie hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb die in Frage ste- henden Straftatbestände nicht erfüllt seien. Darauf kann verwiesen werden. Na- mentlich der subjektive Tatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Wei- teren ist ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, vorausgesetzt. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen

10 / 12 des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2; 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 1.4.2). 4.3.3. Die Beschwerdegegner erklärten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung, nichts von der fehlenden Unterschriftsberechtigung gewusst zu haben. Der Gemein- deschreiber D._____ teilt diese Ansicht. Er bestätigt zudem, dass er die Kündigung verfasst habe und den Beschwerdegegnern zur Unterschrift habe zukommen las- sen (StA-act. 2 [Antwort zu Fragen 6 ff.], 4 [Antwort zu Fragen 7 ff.], 6 [Antwort zu Fragen 4 ff.]). Anzeichen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerde- gegner im Wissen um ihre fehlende Zeichnungsberechtigung handelten, liegen keine vor. Der Umstand, dass bereits der Mietvertrag seitens der Gemeinde durch den Beschwerdegegner B._____ unterzeichnet wurde (vgl. Unterschriften auf StA- act. 7.4 und 7.1), lässt darauf schliessen, dass er der Auffassung war, er sei als Leiter des Campings für derartige Geschäfte zeichnungsberechtigt. Zudem spricht das bereits dargelegte Vorgehen der Beteiligten – Beschluss und Erteilung der Kompetenz zur Kündigung des Mietvertrags anlässlich der Sitzung des Gemeinde- vorstandes vom 13. Mai 2025, Verfassung des Schreibens durch den Gemeinde- schreiber und anschliessender Ausdruck, Unterzeichnung und Mitteilung durch die Beschwerdegegner – dafür, dass sämtliche Beteiligte in der Annahme handelten, die Beschwerdegegner seien für das Geschäft zeichnungsberechtigt. Vorsatz, Täu- schungs- sowie Vorteils- oder Schädigungsabsicht sind daher zu verneinen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. Damit braucht auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestands eingegangen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüg- lich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. 4.4.1. Der Beschwerdeführer moniert einen Widerspruch zwischen der Nichtan- handnahmeverfügung und einem Schreiben der Gemeinde O.1._____ vom 31. Juli

2025. Die Verfügung gehe davon aus, dass die Kündigung dem tatsächlichen Willen beziehungsweise dem Beschluss des Gemeindevorstandes O.1._____ entspro- chen habe. Demgegenüber sei dem Schreiben der Gemeinde vom 31. Juli 2025 zu entnehmen, dass der Vorstand den Fall nochmals behandelt und die Kündigung vom 18. Juli 2025 zurückgezogen habe. Wenn bereits zuvor ein gültiger Vorstands- beschluss bestanden hätte, sei erklärungsbedürftig, weshalb der Vorstand den Fall nochmals habe behandeln und die Kündigung zurückziehen müssen. Im Schreiben vom 31. Juli 2025 halte die Gemeinde weiter fest, dass eine wesentliche Voraus- setzung der Kündigung ‒ eine schriftliche Abmahnung ‒ nicht erfüllt gewesen sei. Einem weiteren Schreiben der Gemeinde vom 5. August 2025 lasse sich ebenfalls

11 / 12 entnehmen, dass der Vorstand die frühere Kündigung zurückgezogen und in eine schriftliche Abmahnung umgewandelt habe. Am 26. August 2025 sei schliesslich eine neue Kündigung, erstmals auf offiziellem Gemeindebriefpapier sowie mit rechtsgültiger Unterzeichnung durch den Gemeindepräsidenten und den Gemein- deschreiber, ausgesprochen worden. All dies relativiere die Annahme, wonach der ursprüngliche Vorgang ordnungsgemäss erfolgt sei und unterstreiche, dass er nicht als eindeutiger und abschliessend tragfähiger Entscheid behandelt worden sei, wo- mit keine derart eindeutige Aktenlage, vorliege, welche eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde (act. A.1, Begründung Ziff. 2-5). 4.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Gültigkeit der Kündigung zu prüfen ist, sondern einzig, ob der im streitgegenständlichen Kündi- gungsschreiben verurkundete Wille des Gemeindevorstands falsch wiedergegeben wurde und somit eine unwahre Urkunde vorliegt. Dabei ist massgebend, dass die Rücknahme einer Kündigung die ursprüngliche Willenserklärung nur nachträglich abändert. Auch wenn sich die Gemeinde O.1._____ aus formellen Gründen dazu veranlasst sah, die Kündigung zurückzuziehen, ändert dies nichts am ursprüngli- chen Vorstandsbeschluss vom 13. Mai 2025. Im Gegenteil: Die Rücknahme bestätigt erst recht, dass damals eine Kündigung beschlossen und ausgesprochen wurde – andernfalls hätte man sie nicht zurücknehmen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Die Begründung für den Rückzug lieferte die Gemeinde im vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben vom 31. Juli 2025, indem sie festhielt, dass die Kündigung wegen der unterlassenen Abmahnung zurückgezogen werde (StA-act. 7.11). Inwieweit dies weiter er- klärungsbedürftig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre (quod non). 5. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung glei- cher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]